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Aktuelles 2023

Bei SR.de erschien ein Bericht mit Informationen und Tipps von Dr. Caroline Gebhardt zum Thema "Entschädigung bei Flugausfall".

 

Der europäische Gerichtshof hat Ende Oktober 2023 entschieden, dass Patienten einen Anspruch auf kostenlose Einsicht in ihre Akten, auch ohne Angabe von Gründen, zusteht.

Zugrunde liegt ein Fall aus Deutschland: Ein Mann stritt sich mit seiner Zahnärztin und wollte gegen diese vorgehen, weil er der Meinung war, dass sie ihn falsch behandelt habe. Zur Vorbereitung verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte. Sie forderte im Gegenzug, dass er die Kosten dafür übernimmt – was er aber ablehnte. Er war der Ansicht, ein Anspruch auf eine kostenlose Kopie der Akte ergebe sich aus dem Datenschutzrecht.

Der europäische Gerichtshof gab ihm nun Recht: Aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergibt sich ein Recht der Patienten, eine Kopie ihrer medizinischen Akte zu bekommen. Sie müssen, wenn sie einen solchen Anspruch geltend machen, dies auch nicht begründen, d.h., sie müssen nicht angeben, ob sie bloß wissen wollen, welche Daten über sie gespeichert werden oder ob sie einen Behandlungsfehler geltend machen wollen. Ärzte können die Herausgabe nur verweigern, wenn das Herausgabeverlangen rechtsmissbräuchlich ist, etwa wenn Patienten exzessiv und wiederholt Akteneinsicht verlangen.

Die Entscheidung steht im Widerspruch zu § 630g BGB, wonach eine Akteneinsicht nur gegen Kostenerstattung möglich ist und geht diesem vor.

Indem der EuGH klarstellt, dass das Recht der Menschen, Auskunft über ihre Daten zu verlangen, einen hohen Stellenwert hat, wird die Entscheidung möglicherweise auch für andere Lebensbereiche wichtig werden.

 

Wir sind mit 5 Anwälten, 1 Assesorin und über 30 Mitarbeitern eine der größten Kanzleien im saarpfälzischen Raum. Unsere Anwälte sind jeweils auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert.

Wir suchen: mehrere Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d)

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Bewerbungen mit Angabe der Gehaltsvorstellungen werden erbeten an:
Frau RAin Dr. Caroline Gebhardt persönlich (absolute Vertraulichkeit wird zugesichert)


Kontaktdaten finden sie hier!

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob für die Betroffene der von ihr gewünschte Familienangehörige oder ein Fremdbetreuer zum
Betreuer bestellt werden soll.

Die 1933 geborene Betroffene leidet an Demenz. Von einem Familienangehörigen war ein Betreuungsverfahren angeregt worden. In diesem Verfahren wünschte die Betroffene, dass ihr eine bestimmte Familienangehörige zur Betreuerin bestellt wird. Innerhalb der Familie der Betroffenen gab es aber erhebliche Spannungen.

Der BGH hat dazu ausgeführt, dass, wenn die Betreute ein bestimmtes Familienmitglied zum Betreuer wünscht und dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten führen würde, unter denen die Betreute persönlich leiden müsste, oder wenn infolge der Spannungen innerhalb der Familie der Betreuten eine Regelung ihrer wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse nicht gewährleistet werden könnte, dies der Eignung der gewünschten Person zur Führung der konkreten Betreuung im Wege stehen könnte. Dies rechtfertige es, entgegen dem Wunsch der Betreuten einen Berufsbetreuer zu bestellen.

 

Spannender Bergrennsport wurde den rund 4.000 Fans in diesem Jahr wieder in Homburg geboten. Bei hochsommerlicher Hitze wurden die Piloten auf der 2,6km langen Strecke diesmal besonders gefordert.

Wie auch in vielen Jahren zuvor, wurde der Hauptpreis wieder durch die Kanzlei Gebhardt & Kollegen gesponsert. Weitere Infos und Details: www.homburger-bergrennen.de

 

Wir setzen unsere erfolgreiche Vortragsreihe fort!

Wir bieten jährlich mehrere Vorträge für Nichtjuristen zu allgemein interessanten oder aktuellen juristischen Themen an. Referenten sind in der Regel spezialisierte Anwälte unserer Kanzlei, vereinzelt aber auch Richter, Ministerialbeamte u. ä.

Die Veranstaltungen finden in unseren Seminarräumen statt und beginnen, um auch Berufstätigen die Teilnahme zu ermöglichen, um 18:30 Uhr.

Am 17.10.2023 fand der Kanzleiabend zum Thema: Familienrecht – Unterhaltspflichten gegenüber Eltern, Kindern und Ehegatten mit Referentin Karin Heuser, Fachanwältin für Familienrecht statt.

 

Nach § 11 Abs. 2 StVO ist auf Autobahnen sowie auf außerörtlichen Straßen mit mindestens 2 Fahrstreifen für eine Richtung eine Rettungsgasse zu bilden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.

In einem Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg wollte ein Betroffener, der wegen Nichtbildens einer Rettungsgasse zu einer Geldbuße von 230,00 € verurteilt worden war, die Frage klären lassen, ab welchem Zeitpunkt des Stillstandes oder des nur in Schrittgeschwindigkeit fließenden Verkehrs eine Rettungsgasse gebildet werden muss. Insoweit stellt das Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 20.09.2022 (2 Ss OWi 137/22) fest, dass nicht bereits bei stockenden Verkehr, sondern erst dann eine Rettungsgasse erforderlich ist, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden. Dann aber billigt das Oberlandesgericht dem Betroffenen keine weitere Überlegungsfrist mehr zu. Vielmehr besteht die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse sofort, nachdem die beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene wegen Stop and Go-Verkehrs damit rechnen muss, dass die Phasen des Stillstandes auch länger andauern können. Insoweit soll vermieden werden, dass ein Betroffener möglicherweise noch zeitaufwendig rangieren muss, um die Rettungsgasse freizugeben.

Eine Rettungsgasse ist also ohne zeitliche Verzögerung sofort zu bilden, wenn die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich in Stillstand befinden.

 

Bei Parkplatzunfällen, etwa bei einem Supermarkt oder Baumarkt, kommt es bei einem Verkehrsunfall immer wieder zu dem Streit, ob und inwieweit die Straßenverkehrsordnung direkt oder mittelbar Anwendung findet, und inwieweit insbesondere Vorfahrtsregelungen beachtet werden müssen.

In einem Urteil vom 26.11.2022 (VI ZR 344/21) hat nunmehr der Bundesgerichtshof zur Geltung der Regel „rechts vor links“ nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO bei Parkplatzunfällen entschieden.

In dem dortigen Verfahren hatte der Kläger mit seinem PKW eine Fahrgasse zwischen den Parkflächen eines Baumarktparkplatzes mit ca. 10-15 km/h befahren. Es kam zur Kollision mit einem aus einer kreuzenden Fahrspur von links kommenden, schneller als Schrittgeschwindigkeit fahrenden PKW, wobei die Sicht beider Unfallbeteiligter durch einen LKW behindert wurde, der in dem Bereich der sich kreuzenden Fahrspuren parkte. Nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung des von links kommenden Beklagten nur 50 % außergerichtlich ausgeglichen hatte, machte dieser 100 % seines Schadens mit dem Argument geltend, dass er aufgrund der Regel „rechts vor links“ Vorfahrt gehabt habe. Das zuständige Amtsgericht sprach dem Kläger 70 % seines Schadens zu, was auch durch das Landgericht Lübeck im Rahmen der Berufung bestätigt worden ist.

Im Rahmen der Revision lehnte auch der Bundesgerichtshof eine Alleinhaftung des Beklagten ab. Dabei stellte er fest, dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz anwendbar sind. Insbesondere ist das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO zu beachten.

In dem vorliegenden Verfahren stellte nunmehr der BGH erstmals klar, dass die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO grundsätzlich auf öffentlichen Parkplätzen weder unmittelbar noch mittelbar gilt.

Der Bundesgerichtshof geht dabei davon aus, dass einem Parkplatz mit seinen Parkbuchten und Fahrspuren kein Straßencharakter zukommt, da er von jeder Richtung her befahren werden kann. Daran ändern auch Fahrbahnmarkierungen nichts. Die Fahrspuren von Parkplätzen sollen Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangierräumen schaffen, sowie Be- und Entladevorgänge ermöglichen.

 

Die schönsten Wochen des Jahres werden immer teurer. Für das viele Geld möchten die Urlauber auch etwas haben. Das klappt nicht immer. Reiseberatung und Rechtsberatung stehen daher hoch im Kurs. Experten – u.a. RAin Dr. Caroline Gebhardt – geben Tipps in einem Artikel der Saarbrücker Zeitung vom 01.07.2023.

Wer sich näher mit dem Thema beschäftigen möchte: Am 4. Juli findet von 18.30 bis 19.30 unser nächster Kanzleiabend über Reisemängel, Unfälle und Bußgeld im Ausland statt.

Wir bieten jährlich mehrere Vorträge für Nichtjuristen zu allgemein interessanten oder aktuellen juristischen Themen an. Referenten sind in der Regel spezialisierte Anwälte unserer Kanzlei, vereinzelt aber auch Richter, Ministerialbeamte u. ä.

Die Veranstaltungen finden in unseren Seminarräumen statt und beginnen, um auch Berufstätigen die Teilnahme zu ermöglichen, um 18:30 Uhr.

Reiserecht – Reisemängel, Unfälle und Bußgelder im Ausland
Referenten: Rechtsanwältin Dr. Caroline Gebhardt – Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht
Justizrat RA Hans-Jürgen Gebhardt – Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht


Die Veranstaltung findet statt am:
04.07.2023, 18:30 – 19:30 Uhr
Seminarräume der Kanzlei (3. Stock)

Die Teilnahme ist kostenlos.
Im Hinblick auf das begrenzte Platzangebot ist eine rechtzeitige Anmeldung ratsam, diese wird ausschließlich per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erbeten.

 

Wir nehmen unsere erfolgreiche Vortragsreihe 2023 wieder auf!

Wir bieten jährlich mehrere Vorträge für Nichtjuristen zu allgemein interessanten oder aktuellen juristischen Themen an. Referenten sind in der Regel spezialisierte Anwälte unserer Kanzlei, vereinzelt aber auch Richter, Ministerialbeamte u. ä.

Die Veranstaltungen finden in unseren Seminarräumen statt und beginnen, um auch Berufstätigen die Teilnahme zu ermöglichen, um 18:30 Uhr.

Reiserecht – Reisemängel, Unfälle und Bußgelder im Ausland
Referenten: Rechtsanwältin Dr. Caroline Gebhardt – Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht
Justizrat RA Hans-Jürgen Gebhardt – Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht


Die Veranstaltung findet statt am:
04.07.2023, 18:30 – 19:30 Uhr
Seminarräume der Kanzlei (3. Stock)

Die Teilnahme ist kostenlos.
Im Hinblick auf das begrenzte Platzangebot ist eine rechtzeitige Anmeldung ratsam, diese wird ausschließlich per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erbeten.

 

Das neue Bürgergeld

Zum 1. Januar 2023 sind zahlreiche Änderungen im Sozialrecht in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen haben sich im Bereich der Hilfen zum Lebensunterhalt ergeben. Nicht nur, dass sich – wie auch in den vorangegangenen – die gesetzlichen Bedarfssätze erhöht haben, wurden mit der neuen Regelung zum „Bürgergeld“ im Bereich der Hilfen bei Arbeitslosigkeit umfassende Veränderungen eingeführt, die das bisherige „Arbeitslosengeld II“ und das bisherige „Sozialgeld“ abgelöst haben. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht nur einen neuen Namen für die Sozialleistungen eingeführt.

Eine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Gesetzeslage ist die Einführung einer Karenzzeit von zwölf Monaten ab Antragstellung: Innerhalb dieses Jahres sind die Jobcenter zum einen verpflichtet, die tatsächlichen Wohnungskosten – nicht jedoch die Heizkosten – in voller Höhe von den Jobcentern zu übernehmen. Ebenso genießt das Vermögen von Leistungsberechtigten innerhalb der Karenzzeit einen besseren Schutz, da während der Karenzzeit ein Freibetrag für die leistungsberechtigte Person von 40.000€ und für jede weitere mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Person von je 15.000€ gilt. Für ein Ehepaar mit einem Kind ergibt sich somit bspw. ein Freibetrag von 70.000€. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens für mehr als nur einen Monat zu erbringen ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers bedarf keiner staatlichen Hilfe, wer lediglich für einen Monat rechnerisch hilfebedürftig ist und den fehlenden Betrag auch aus seinem eigenen Vermögen aufwenden kann. Mit der Regelung, dass ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 m2 oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m2 nicht mehr als verwertbares Vermögen gilt, hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Schutz von Immobilien wesentlich einfacher gefasst als bisher. Dabei gilt, dass sich die geschützte Wohnfläche noch um jeweils 20 m2 erhöht, wenn mehr als 4 Personen das Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung bewohnen. Weiterhin werden Beträge über 50€ nunmehr von den Jobcentern nicht mehr zurückgefordert.

Nach der Neuregelung werden ab dem 1. Juli 2023 steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus ehrenamtlichen bzw. nebenberuflichen Tätigkeiten, die im Kalenderjahr 3.000€ nicht überschreiten, nun auch nicht mehr als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Auch das Mutterschaftsgeld nach §19 MuSchG wird nun von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Nach der Neuregelung gelten Erbschaften nun auch nicht mehr als anrechnungsfähiges Einkommen. Allerdings sind Erbschaften im Monat nach ihrem Zufluss als Vermögen zu berücksichtigen, wenn sie die Freibeträge übersteigen. Generell wurde die Anrechnung von Erwerbseinkommen neu geregelt, so dass für Erwerbseinkommen zwischen 100€ und 520€ ein Freibetrag von 20% dieses Einkommens und für Einkommen zwischen 520€ und 1.000€ ein Freibetrag von 30% dieses Einkommens gilt.

 

Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Nach der Neuregelung im Entgeltfortzahlungsgesetz übermittelt der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenversicherung und aus diesen Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung erstellt, die der Arbeitgeber automatisiert bei der Krankenversicherung abrufen kann. Der Arbeitnehmer bleibt allerdings verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren und sie – sofern keine andere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht – spätestens ab dem 4. Tag durch einen Arzt feststellen zu lassen. Die Neuregelungen gelten allerdings bspw. nicht für Personen, die in einem Privathaushalt geringfügig beschäftigt sind, oder bei einer stufenweisen Wiedereingliederung. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit bspw. im Ausland festgestellt wird, gilt die Neuregelung nicht.