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Stellt ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG, ist er an seinen Antrag grundsätzlich gebunden. Ein Widerrufsrecht steht ihm nicht zu (BAG, Urteil vom 09.03.2021, 9 AZR 312/20).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Kläger bei seinem Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt. Unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG beantragte er mit Schreiben vom 14.06.2018 die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden mit Wirkung zum 01.10.2018. Am 24.08.2018 zog der Kläger seinen Verringerungsantrag mit sofortiger Wirkung zurück. Einen Tag nach Zugang dieses Schreibens bei dem Arbeitgeber, am 30.08.2018, gibt dieser dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung statt. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass zwischen den Parteien über den 30.08.2018 hinaus ein Vollzeitarbeitsverhältnis besteht. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass es sich bei dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit vom 14.06.2018 um ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages (Fortsetzung des Arbeitsvertrages mit einer geringeren Arbeitszeit) gehandelt hat, an das der Kläger bis zum Ablauf der Erklärungsfrist des Arbeitgebers aus § 8 Abs. 5 TzBfG gebunden war. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Arbeitnehmer an sein Änderungsangebot gebunden. Mit der Annahmeerklärung vom 30.08.2018 hat der Arbeitgeber dieses Angebot angenommen, so dass das Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt mit der geringeren Stundenzahl fortbesteht.