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Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.10.2021 (5 AZR 211/21) entschieden, dass einem Arbeitnehmer kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn coronabedingt der Betrieb seines Arbeitgebers schließen muss.

Die Entscheidung betraf den Lohnanspruch einer Verkäuferin für April 2020. In diesem Monat war das Ladengeschäft der Arbeitgeberin, in dem sie Nähmaschinen nebst Zubehör verkauft, aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Corona-Virus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23.03.2020 geschlossen.

Dem BAG zufolge trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls wenn, wie hier, zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall ist die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt betreffenden Gefahrenlage. Es sei Sache des Staates gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigen durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen. Soweit ein solcher nicht gewährleistet sei, beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Hieraus lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

Ob die Rechtsprechung diese Auffassung auch nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG, weiter vertritt, bleibt abzuwarten.