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Anders als beim Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der erst ab Rechtskraft der Scheidung entsteht, ist eine zeitliche Befristung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt aus Billigkeitsgründen in analoger Anwendung der Vorschriften für den nachehelichen Unterhalt nicht möglich.

Beim Trennungsunterhalt gilt der Grundsatz, dass den Ehegatten, der während der Ehe eine längere Zeit nicht oder nur geringfügig erwerbstätig gewesen ist, regelmäßig im ersten Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit bzw. keine Obliegenheit zur Ausweitung der bisherigen Erwerbstätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit trifft. Von diesem Grundsatz kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abgewichen werden.

Über die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hatte das OLG Düsseldorf zu entscheiden. Dazu führte das OLG aus, dass außergewöhnliche Umstände z.B. vorliegen können bei einem sehr kurzen ehelichen Zusammenleben, Kinderlosigkeit und noch geringerem Lebensalter des bedürftigen Ehegatten.

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall, war die Ehe kinderlos und die Ehegatten haben etwas mehr als 4 Jahre zusammengelebt. Die unterhaltsbegehrende Ehefrau war 49 Jahre alt.

Das OLG führte im Beschluss vom 05.02.2021 aus, dass der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens von etwas mehr als 4 Jahren nicht als besonders kurz zu bewerten sei und dass auch das Alter der Ehefrau von 49 Jahren und das Fehlen von körperlichen und gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau nicht für ein Abweichen vom Regelfall spreche, so dass der Ehefrau erst nach Ablauf des Trennungsjahres ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zuzurechnen sei.

Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.02.2021 (Az. II-3 WF 134/20) zum Trennungsunterhalt vor Ablauf des Trennungsjahres.