*

Bei Parkplatzunfällen, etwa bei einem Supermarkt oder Baumarkt, kommt es bei einem Verkehrsunfall immer wieder zu dem Streit, ob und inwieweit die Straßenverkehrsordnung direkt oder mittelbar Anwendung findet, und inwieweit insbesondere Vorfahrtsregelungen beachtet werden müssen.

In einem Urteil vom 26.11.2022 (VI ZR 344/21) hat nunmehr der Bundesgerichtshof zur Geltung der Regel „rechts vor links“ nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO bei Parkplatzunfällen entschieden.

In dem dortigen Verfahren hatte der Kläger mit seinem PKW eine Fahrgasse zwischen den Parkflächen eines Baumarktparkplatzes mit ca. 10-15 km/h befahren. Es kam zur Kollision mit einem aus einer kreuzenden Fahrspur von links kommenden, schneller als Schrittgeschwindigkeit fahrenden PKW, wobei die Sicht beider Unfallbeteiligter durch einen LKW behindert wurde, der in dem Bereich der sich kreuzenden Fahrspuren parkte. Nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung des von links kommenden Beklagten nur 50 % außergerichtlich ausgeglichen hatte, machte dieser 100 % seines Schadens mit dem Argument geltend, dass er aufgrund der Regel „rechts vor links“ Vorfahrt gehabt habe. Das zuständige Amtsgericht sprach dem Kläger 70 % seines Schadens zu, was auch durch das Landgericht Lübeck im Rahmen der Berufung bestätigt worden ist.

Im Rahmen der Revision lehnte auch der Bundesgerichtshof eine Alleinhaftung des Beklagten ab. Dabei stellte er fest, dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz anwendbar sind. Insbesondere ist das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO zu beachten.

In dem vorliegenden Verfahren stellte nunmehr der BGH erstmals klar, dass die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO grundsätzlich auf öffentlichen Parkplätzen weder unmittelbar noch mittelbar gilt.

Der Bundesgerichtshof geht dabei davon aus, dass einem Parkplatz mit seinen Parkbuchten und Fahrspuren kein Straßencharakter zukommt, da er von jeder Richtung her befahren werden kann. Daran ändern auch Fahrbahnmarkierungen nichts. Die Fahrspuren von Parkplätzen sollen Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangierräumen schaffen, sowie Be- und Entladevorgänge ermöglichen.