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Aktuelles

Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Verfahren einer Kündigungsschutzklage auf einen Vergleich verständigt. Dem Arbeitnehmer war fristlos gekündigt worden, nachdem er sein Hybrid-Fahrzeug am Arbeitsplatz aufgeladen hatte.

Er war als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb tätig und hatte sein Fahrzeug über ein Ladekabel an einer 220V-Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen. Nachdem die Arbeitgeberin dies entdeckt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos.

Hiergegen hatte der Kläger sich mit seiner Kündigungsschutzklage gewandt und in erster Instanz obsiegt. In dem vom Arbeitgeber angestrengten Berufungsverfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich auf eine ordentliche Kündigung und eine Abfindungszahlung geeinigt haben.

Das Landesarbeitsgericht gab an, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeuges auf Kosten des Arbeitgebers an sich einen Kündigungsgrund darstellt. Dies gilt erst recht, wenn das Laden an einer 220V-Steckdose und nicht an einer Wallbox oder einer eingerichteten Ladestation erfolgt. In diesem Fall war jedoch unklar, ob von einem unerlaubten Laden auszugehen ist. Zudem lagen die Kosten für den Ladevorgang bei lediglich 0,41 € und das Laden anderer elektronischer Geräte wie zum Beispiel Handys durch Mitarbeitende wurde geduldet. Angesichts dieser Umstände und der bislang beanstandungsfreien Beschäftigungszeit des Klägers seit dem Jahr 2018 hätte wohl eine Abmahnung genügt. Angesichts der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts schlossen die Parteien den oben bereits angesprochenen Vergleich (LAG Düsseldorf, Az. 8 SA 244/23).

 

Dr. Caroline Gebhardt war als Fachanwältin für Medizinrecht im Interview im Saarländischen Rundfunk zum Thema "Wie Betroffene unter Schäden nach einer Corona-Schutzimpfung leiden" – Aktueller Bericht vom 15.04.2024

Wie Betroffene unter Schäden nach einer Corona-Schutzimpfung leiden (ab Minute 09.44)

 

Bei SR.de erschien ein Bericht mit Informationen und Tipps von Dr. Caroline Gebhardt zum Thema "Entschädigung bei Flugausfall".

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der nichteheliche Vater Jahre nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft mit notarieller Urkunde anerkannt hatte. Zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung war die Kindesmutter bereits verstorben und das Kind bereits volljährig. Das Kind hatte mit notarieller Urkunde seine Einwilligung in die Vaterschaftsanerkennung erteilt. Das Standesamt, das die Beurkundung im Geburtenregister vornehmen sollte, hatte Bedenken an der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung aufgrund fehlender Zustimmung der Kindesmutter und hat die Sache daher dem Amtsgericht vorgelegt. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht kamen zu dem Ergebnis, dass eine Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod der Kindesmutter nicht mehr in Betracht kommen könne und die Anerkennung der Vaterschaft mangels Zustimmung der Kindesmutter daher unwirksam sei.

Der BGH schließt sich den Ausführungen der Vorgerichte nicht an und hält die Anerkennung der Vaterschaft für wirksam.

Nach dem Gesetz (§ 1595 Abs. 1 BGB) muss die Kindesmutter der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen. Ob dieses Zustimmungserfordernis auch dann gilt, wenn die Kindesmutter vor der Vaterschaftsanerkennung bereits verstorben ist, ist umstritten.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass das Zustimmungserfordernis mit dem Tod der Kindesmutter entfällt, da es sich hier um ein höchstpersönliches Beteiligungsrecht der Kindesmutter handelt, das voraussetze, dass die erklärungsbefugte Kindesmutter noch am Leben sei. Mit dem Tod der Kindesmutter sei ihre höchstpersönliche Erklärung entbehrlich geworden.

Nach der Entscheidung des BGH entfällt mit dem Tod der Kindesmutter das Zustimmungserfordernis nach § 1595 Abs. 1 BGB, so dass es für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ausreicht, dass das Kind selber bzw. sein gesetzlicher Vertreter, wenn das Kind noch nicht geschäftsfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, nach § 1595 Abs. 2 BGB der Vaterschaftsanerkennung zustimmt.

Das Standesamt musste daraufhin die Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister beurkunden.

 

Der europäische Gerichtshof hat Ende Oktober 2023 entschieden, dass Patienten einen Anspruch auf kostenlose Einsicht in ihre Akten, auch ohne Angabe von Gründen, zusteht.

Zugrunde liegt ein Fall aus Deutschland: Ein Mann stritt sich mit seiner Zahnärztin und wollte gegen diese vorgehen, weil er der Meinung war, dass sie ihn falsch behandelt habe. Zur Vorbereitung verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte. Sie forderte im Gegenzug, dass er die Kosten dafür übernimmt – was er aber ablehnte. Er war der Ansicht, ein Anspruch auf eine kostenlose Kopie der Akte ergebe sich aus dem Datenschutzrecht.

Der europäische Gerichtshof gab ihm nun Recht: Aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergibt sich ein Recht der Patienten, eine Kopie ihrer medizinischen Akte zu bekommen. Sie müssen, wenn sie einen solchen Anspruch geltend machen, dies auch nicht begründen, d.h., sie müssen nicht angeben, ob sie bloß wissen wollen, welche Daten über sie gespeichert werden oder ob sie einen Behandlungsfehler geltend machen wollen. Ärzte können die Herausgabe nur verweigern, wenn das Herausgabeverlangen rechtsmissbräuchlich ist, etwa wenn Patienten exzessiv und wiederholt Akteneinsicht verlangen.

Die Entscheidung steht im Widerspruch zu § 630g BGB, wonach eine Akteneinsicht nur gegen Kostenerstattung möglich ist und geht diesem vor.

Indem der EuGH klarstellt, dass das Recht der Menschen, Auskunft über ihre Daten zu verlangen, einen hohen Stellenwert hat, wird die Entscheidung möglicherweise auch für andere Lebensbereiche wichtig werden.