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Wenn das minderjährige Kind, dessen Eltern getrennt leben, im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem betreut und versorgt wird, kann der betreuende Elternteil gegen den nichtbetreuenden Elternteil für das minderjährige Kind Kindesunterhalt geltend machen. Entscheidend für die Vertretung des Kindes ist, dass der Elternteil, der den Kindesunterhalt geltend macht, die Obhut des Kindes innehat. 

Anders ist der Fall aber, wenn die getrennt lebenden Eltern ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell praktizieren, d.h., wenn sie die Betreuung des gemeinsamen minderjährigen Kindes in der Weise vornehmen, dass das Kind in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt. 

Bei einem solchen Wechselmodell lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung bei einem der beiden Elternteile nicht ermitteln, so dass kein Elternteil die Obhut des Kindes innehat und gegen den anderen Elternteil Kindesunterhalt geltend machen kann. 

In einem solchen Fall muss der Elternteil, der den anderen Elternteil für barunterhaltspflichtig hält und Kindesunterhalt gerichtlich geltend machen will, entweder beim Familiengericht beantragen, dass ihm die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt alleine übertragen wird oder aber er muss die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind veranlassen.