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Nach einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 27.03.2012/ L 11 AS 774/10) müssen Jobcenter künftig damit rechnen, dass sie höhere Fahrtkosten erstatten müssen als bisher.

Das Bayerische Landessozialgericht hat ein Jobcenter zur vollständigen Übernahme von Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz in Höhe von 8,60 € verurteilt. Das Jobcenter hatte im Jahr 2010 die Klägerin, eine Hartz-IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Bei der Erstattung der Fahrtkosten legte das Jobcenter die kürzeste Fahrtstrecke von 19 km sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zugrunde. Infolgedessen wurden der Klägerin 5,34 € erstattet.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, sie habe witterungsbedingt eine 2 km längere aber sicherere und schnellere Fahrtstrecke genommen.

Das Bayerische Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter zur Erstattung der Differenz. Zur Begründung wurde ausgeführt, wer zu einem Meldetermin eingeladen wird, müsse dem zwingend folgen. Infolgedessen musste das einladende Jobcenter die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe steht zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Liegen aber nachvollziehbare Gründe vor, sei bei der Erstattung der Fahrtkosten nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich.