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Herzlich Willkommen in der Anwaltskanzlei Gebhardt & Kollegen

Wir geben Ihnen Recht!

Aktuelles

Wir suchen:

zwei Rechtsanwälte (m/w/d)
Mit Schwerpunkt Erb- und Familienrecht bzw. Bau- und Mietrecht und einen Bürovorsteher (m/w/d)
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Wir suchen:

Mehrere Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d)
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Wir setzen unsere erfolgreiche Vortragsreihe "Homburger Kanzleiabend" auch 2024 fort. Die Termine für 2024 sind ab sofort verfügbar!
Mehr Infos zum Kanzleiabend...

Unser Team

Unsere Kanzlei besteht zur Zeit aus fünf Rechtsanwälten. Es handelt sich ausschließlich um hochspezialisierte Juristen mit besonderen Kenntnissen in ihren jeweiligen Fachgebieten, die ganz überwiegend auch einen oder mehrerere Fachwanwaltstitel führen.


RA JR Hans-Jürgen Gebhardt

Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht 

Dr. Caroline Gebhardt
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Medizinrecht

Uwe Hoffmann
Fachanwalt für Verkehrsrecht 

RAin Karin Heuser
Fachanwältin für Familienrecht

RA Christoph Denig
Fachanwalt für Sozialrecht

Unsere Rechtsgebiete

Unsere Anwälte und Assessoren konzentrieren sich jeweils auf einige wenige Rechtsgebiete, in denen sie sich ständig anhand von Fachliteratur und durch Fachseminare fortbilden und spezialisieren.

 

Zuständig: RA JR Gebhardt / RA Hoffmann / RAin Heuser

Wer verdächtigt wird, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit- gleich welcher Art - begangen zu haben, begibt sich zwangsläufig in die Gefahr, seine Situation im Ermittlungsverfahren - unnötig - zu verschlechtern, wenn er gegenüber den Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) Angaben zur Sache macht. Jeder Beschuldigte sollte sich daher zunächst auf sein Recht berufen, die Aussage zu verweigern, um sich dann möglichst umgehend an den Verteidiger (Anwalt) seines Vertrauens zu wenden. Im Rahmen einer Rücksprache können dann alle in der jeweiligen Situation erforderlichen weiteren Maßnahmen abgestimmt werden, um letztlich zu einem für Sie optimalen Ergebnis und Ausgang des Verfahrens zu gelangen. Wir verteidigen Sie nicht nur, soweit ein angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten bei der Teilnahme am Straßenverkehr betroffen ist, sondern auch bei allen anderen denkbaren Vorwürfen, etwa im Bereich der Vermögensdelikte oder nach tätlichen Auseinandersetzungen, jedoch auch bei dem Vorwurf, gegen Umwelt-, Bauvorschriften oder sozialrechtliche Gesetze und Vorschriften verstoßen zu haben.