*

Herzlich Willkommen in der Anwaltskanzlei Gebhardt & Kollegen

Wir geben Ihnen Recht!

Aktuelles

Wir suchen:

zwei Rechtsanwälte (m/w/d)
Mit Schwerpunkt Erb- und Familienrecht bzw. Bau- und Mietrecht und einen Bürovorsteher (m/w/d)
Weiterlesen...

 

Wir suchen:

Mehrere Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d)
Weiterlesen...

 

 

Wir setzen unsere erfolgreiche Vortragsreihe "Homburger Kanzleiabend" auch 2024 fort. Die Termine für 2024 sind ab sofort verfügbar!
Mehr Infos zum Kanzleiabend...

Unser Team

Unsere Kanzlei besteht zur Zeit aus fünf Rechtsanwälten. Es handelt sich ausschließlich um hochspezialisierte Juristen mit besonderen Kenntnissen in ihren jeweiligen Fachgebieten, die ganz überwiegend auch einen oder mehrerere Fachwanwaltstitel führen.


RA JR Hans-Jürgen Gebhardt

Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht 

Dr. Caroline Gebhardt
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Medizinrecht

Uwe Hoffmann
Fachanwalt für Verkehrsrecht 

RAin Karin Heuser
Fachanwältin für Familienrecht

RA Christoph Denig
Fachanwalt für Sozialrecht

Unsere Rechtsgebiete

Unsere Anwälte und Assessoren konzentrieren sich jeweils auf einige wenige Rechtsgebiete, in denen sie sich ständig anhand von Fachliteratur und durch Fachseminare fortbilden und spezialisieren.

In einem vom Sozialgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall litt die 6-jährige Klägerin an einer genetisch bedingten tiefgreifenden Entwicklungsstörung. Aufgrund der Erkrankung konnte sie weder gehen, stehen noch sitzen. Die zuständige Krankenkasse bewilligte ihr daher einen speziellen Rollstuhl. In diesem Rollstuhl musste die Klägerin vor allem von Mutter oder Vater geschoben werden. Der Vater hatte jedoch bereits einen Herzinfarkt mit nachfolgender Bypass-OP erlitten und bei der Mutter bestehen erhebliche Wirbelsäulenbeschwerden. Aus diesem Grunde verordnete der behandelnde Arzt eine elektrische Schiebe- und Bremshilfe für den Rollstuhl, die einschließlich Zubehör ca. 3.500,00 € kostete. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten ab. Sie argumentierte, für einen Ausgleich der Behinderung habe sie bereits durch die Kostenübernahme für den Rollstuhl gesorgt. Damit könne die Klägerin jedenfalls von ihrer Mutter im Nahbereich der Wohnung fortbewegt werden. Ein weitergehender Anspruch bestehe nicht.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main sah dies anders und verurteilte die Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen. Zur Gewährung von Hilfsmitteln sei die Krankenkasse verpflichtet, wenn hierdurch Grundbedürfnisse wie die Bewegungsmöglichkeit außerhalb des Hauses und damit auch die Integration in den Kreis gleichaltriger befriedigt würden. Die Klägerin habe auch ein Recht auszuwählen, welche Person ihr bei der Verwirklichung dieses Grundbedürfnisses hilft, also den Rollstuhl schiebt. Sie kann nicht allein auf ihre Mutter verwiesen werden und sei auch berechtigt, ihren Vater als Hilfsperson auszuwählen. Der Vater war aber im konkreten Fall nach Ansicht des medizinischen Dienstes nicht mehr in der Lage, die Klägerin im Rollstuhl ohne die Schiebe- und Bremshilfe zu bewegen. Im Übrigen sah es das Gericht auch als erwiesen an, dass auch die Mutter hierzu nicht fähig war. Angesichts ihrer orthopädischen Erkrankung und im Hinblick auf ihre sonstige körperliche Verfassung sei es ihr nicht möglich, ihre Tochter mit Rollstuhl mit einem Gesamtgewicht von 60 kg ohne technische Hilfe schmerzfrei und sicher über Bordsteinkanten oder Treppenstufen zu bewegen. Im Ergebnis musste daher die Krankenkasse die Kosten für die Schiebe- und Bremshilfe tragen.

Nach § 33 SBG V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SBG V ausgeschlossen sind.

Aktenzeichen Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2013, AZ: S 25 KR 525/12

Mitgeteilt von: Frau Rechtsanwältin Michel