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Im Arbeits- und Sozialrecht gibt es im neuen Jahr einige Änderungen. Damit Sie gut informiert ins neue Jahr starten können, haben wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
 
Direkt zum Jahresbeginn tritt das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit“ in Kraft. Neu eingeführt wird hierbei ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit. Arbeitnehmer, die in Unternehmen mit mindestens 45 Angestellten arbeiten und seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sind, können ab sofort eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum (zwischen einem und fünf Jahren) verlangen. Bisher hatten Arbeitnehmer es häufig schwer, von einer Teilzeitstelle zurück in eine Vollzeitstelle zu wechseln.
 
Der Mindestlohn steigt von 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde.
 
Arbeitnehmer, deren Berufsabschluss mindestens vier Jahre zurückliegt und die in dieser Zeit keine öffentlich geförderte Weiterbildung in Anspruch genommen haben, haben ab sofort im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes (Gesetz zur Stärkung der Chancen für die Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung) einen Anspruch auf Weiterbildung. 
 
Ab sofort sind Dienstfahrräder steuerfrei, der Arbeitnehmer muss diesen geldwerten Vorteil also nicht länger versteuern. Elektro- und Hybridfahrzeuge werden mit nur noch 0,5 statt bisher 1 % versteuert.  
 
Bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer Betriebsrente muss der Arbeitgeber ab sofort seine ersparten Sozialversicherungsbeiträge (max. 15 %) zugunsten der Beschäftigten an die entsprechende Versorgungseinrichtung weiterleiten. Bei bereits vor 2019 vereinbarten Entgeltumwandlungen gilt die neue Verpflichtung ab 2022.
 
Außerdem gibt es Änderungen im Kündigungsrecht. Zwei Vorschriften (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 29 Abs. 4 Satz 2 HAG)werden aufgehoben. Nach diesen beiden Vorschriften werden bei der für die Berechnung der Kündigungsfrist zu Grunde gezogenen Beschäftigungsdauer die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
 
Ebenso tritt das sog. Teilhabechancengesetz in Kraft. Damit werden im SGB II die beiden neuen Förderinstrumente "Teilhabe am Arbeitsmarkt" und "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" aufgenommen.