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Herr Rechtsanwalt Schmidt von der Kanzlei Gebhardt  & Kollegen erstritt am 15.03.2019 vor dem Landgericht Saarbrücken eine Grundsatzentscheidung.

In dem zugrunde liegenden Fall hat die Antragstellerin des Verfahrens im Jahr 2003 ihr Hausanwesen schenkungsweise auf ihre Tochter übertragen. Im notariellen Übertragungsvertrag wurde eine Rückübertragungsverpflichtung geregelt, nach der ein Anspruch auf Rückübertragung dann besteht, wenn der Erwerber vor dem Veräußerer verstirbt, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Die Tochter der Antragstellerin verstarb im August 2017, ihre Tochter im Oktober 2017, beide aufgrund desselben Verkehrsunfalls. Erbe wurde der Ehemann bzw. der Vater der Verstorbenen. Von diesem begehrte die Antragstellerin nun die Rückübertragung des Wohnanwesens aufgrund der genannten Klausel im notariellen Übertragungsvertrag. Das Landgericht Saarbrücken hat klargestellt, dass eine Rückübertragungspflicht weder nach dem Wortlaut des Vertrages noch nach seinem Sinn und Zweck eingreift, da das Enkelkind die Tochter der Antragstellerin um zwei Monate überlebt hat.