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Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurde das Berufsbildungsgesetz (BBiG) reformiert. Zu den wichtigsten Änderungen gehört dabei die Mindestvergütung der Auszubildenden. Jeder Azubi, der im Jahr 2020 eine Berufsausbildung beginnt, soll nun mindestens 515 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr bekommen. Der Betrag wird in den folgenden Jahren schrittweise erhöht auf bis zu 620 Euro monatlich im ersten Lehrjahr. Auch im zweiten und dritten Ausbildungsjahr wird es eine höhere Ausbildungsvergütung geben. Ab 2024 soll die Azubi-Mindestvergütung dann automatisch entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden.
Des Weiteren wurden die Möglichkeiten zur Teilzeitberufsausbildung gestärkt und für einen größeren Personenkreis geöffnet. Die Teilzeit wird durch die Neuregelung von der Verkürzung der Ausbildungszeit entkoppelt. So wird es ermöglicht, dass auch Personen, bei denen das Erreichen des Ausbildungsziels bisher bei einer verkürzten Ausbildungszeit nicht zu erwarten war, nun eine Teilzeitberufsausbildung absolvieren können.
Das neue BBiG sieht außerdem vor, dass erwachsene Auszubildende den jugendlichen Auszubildenden nun sowohl bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten als auch bei den freigestellten Zeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit gleichgestellt werden. Dies galt bisher nur für Minderjährige. Die BBiG-Novelle spricht zudem von einer Stärkung der höherqualifizierenden Berufsbildung und sieht dabei die Einführung neuer Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung vor. Entsprechende Abschlüsse können künftig die Bezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ tragen.
Weiterführende Informationen zum reformierten Berufsbildungsgesetzes sowie dessen Wortlaut finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter https://www.bmbf.de/de/das-berufsbildungsgesetz-bbig-2617.html