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Der Fall: Der Kindesvater wurde vom Amtsgericht per Beschluss verpflichtet, für seine beiden minderjährigen Kinder, die bei der Kindesmutter leben, Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Für die Berechnung des Kindesunterhalts hat das Gericht sein damaliges Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Fahrtkosten ermittelt und dann den Kindesunterhalt gemäß der entsprechenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle den Kindern zugesprochen. Nun hat der Kindesvater unverschuldet seine Arbeit verloren, sofort zwar wieder eine neue Arbeit finden können, wo er allerdings erheblich weniger verdient und auch höhere Fahrtkosten hat, so dass sein aktuelles unterhaltsrelevantes Einkommen nicht mehr mit der vom Amtsgericht damals berücksichtigten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übereinstimmt. Was tun?

Als erstes sollte der Kindesvater – mithilfe eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin der beiden minderjährigen Kinder unter Nachweis seines geringeren Einkommens auffordern, ab sofort auf die Rechte aus dem Beschluss des Amtsgerichts zu verzichten, soweit ein höherer Kindesunterhalt als der nunmehr nach seinem geringeren Einkommen geschuldete Unterhalt tituliert ist.

Sollte die Kindesmutter auf das Abänderungsverlangen des Kindesvaters nicht reagieren, bleibt diesem nur die Möglichkeit, seinen Rechtsanwalt/seine Rechtsanwältin zu beauftragen, beim Amtsgericht einen Antrag auf Abänderung (Reduzierung) des ursprünglichen im Beschluss titulierten Unterhalts zu stellen.

Hinweis: Hätte sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Kindesvaters erhöht, hätten die Kinder einen Anspruch auf Abänderung (Erhöhung) des titulierten Unterhalts.