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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2022 (AZ: 9 AZR 245/19) zum einen entschieden, dass der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er für den Rest des Jahres arbeitsunfähig krank wurde, zwar grundsätzlich 15 Monate nach Ende dieses Urlaubsjahres verfällt. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass sein Urlaub am Jahresende verfällt und ihn aufgefordert hat, diesen zu nehmen. Da der Arbeitnehmer im entschiedenen Fall in dem betreffenden Urlaubsjahr tatsächlich noch gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen konnte und der Arbeitgeber ihn zuvor nicht in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, war der Urlaub noch abzugelten.

Am selben Tag hat das BAG (AZ: 9 AZR 266/20) zudem entschieden, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub zwar grundsätzlich der Verjährung von drei Jahren unterliegt. Diese beginnt aber erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. In dem entschiedenen Fall musste der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer noch Abgeltung für 14 Tage Urlaub zahlen, weil er dieser Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit nicht nachgekommen ist.