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Mit dieser Frage hat sich das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.10.2012 auseinandergesetzt (SG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012, Az: S 10 AS 87/09). Einer Klägerin aus Solingen standen bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch Resturlaubsansprüche zu, die ihr im Rahmen einer sogenannte Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400,00 € brutto ausgezahlt wurden. Das Jobcenter Solingen rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin bewilligte Arbeitslosengeld II an. Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Klage hiergegen statt und verurteilte das Jobcenter zu der Auszahlung des angerechneten Betrages.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine sogenannte zweckbestimmte Einnahme handelt, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Währen das Arbeitslosengeld II als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt gewährleisten soll, dient die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (ehemaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreunden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den ehemaligen Arbeitnehmer finanziell in die Lage versetzen soll, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten nachzuholen.

Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, ist die Urlaubsabgeltung nach Ansicht des SG Düsseldorf nicht auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Mitgeteilt von: Rechtsanwältin Michel