Nicht selten kommt es vor, dass Ehegatten oder Partner nach einer Trennung erbitterte Feinde werden und es zu Streitigkeiten bis hin zu Gewalttätigkeiten kommt.
Juristischen Schutz gegen solche Angriffe bietet das Gewaltschutzgesetz (GewSchG), das in § 1 Maßnahmen zum Schutz vor Gewalttaten (Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit), Drohungen mit solchen Gewalttaten sowie Belästigungen und Nachstellungen und in § 2 die Zuweisung der früheren gemeinsamen Wohnung an einen der beiden Partner, wenn diese sich nicht einigen können, wer von ihnen auszieht und es zwischen ihnen zu Gewalt oder Drohungen mit Gewalt gekommen ist, vorsieht.
Zuständig für Entscheidungen nach dem GewSchG ist das Familiengericht, das die jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen anordnen kann.
Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG sind zum Beispiel das Verbot, die Wohnung des Opfers und das Hausgrundstück, auf dem sich diese Wohnung befindet, zu betreten, sich in einer bestimmten Entfernung zu der Wohnung des Opfers aufzuhalten, bestimmte, auch öffentlich zugängliche Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (zum Beispiel Arbeitsstelle) oder mit dem Opfer telefonisch, per SMS per E-Mail oder auf sonstige Weise Kontakt aufzunehmen. Das Gericht kann dem Täter auch aufgeben, im Falle eines zufälligen Zusammentreffens mit dem Opfer, sofort einen bestimmten Abstand zum Opfer einzuhalten. Nach § 2 GewSchG kann das Familiengericht anordnen, dass die früher gemeinsam genutzte Wohnung dem Opfer zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird und der Täter verpflichtet ist, die Wohnung zu räumen. Da Täter und Opfer in der Regel gemeinsam zur Nutzung der Wohnung berechtigt sind, ist die Dauer der alleinigen Nutzung der Wohnung durch das Opfer zu befristen, wobei im Gesetz eine Höchstfrist nicht vorgesehen ist.
Sachbearbeiter: Rechtsanwältin Heuser