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Der europäische Gerichtshof hat Ende Oktober 2023 entschieden, dass Patienten einen Anspruch auf kostenlose Einsicht in ihre Akten, auch ohne Angabe von Gründen, zusteht.

Zugrunde liegt ein Fall aus Deutschland: Ein Mann stritt sich mit seiner Zahnärztin und wollte gegen diese vorgehen, weil er der Meinung war, dass sie ihn falsch behandelt habe. Zur Vorbereitung verlangte er eine Kopie seiner Patientenakte. Sie forderte im Gegenzug, dass er die Kosten dafür übernimmt – was er aber ablehnte. Er war der Ansicht, ein Anspruch auf eine kostenlose Kopie der Akte ergebe sich aus dem Datenschutzrecht.

Der europäische Gerichtshof gab ihm nun Recht: Aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergibt sich ein Recht der Patienten, eine Kopie ihrer medizinischen Akte zu bekommen. Sie müssen, wenn sie einen solchen Anspruch geltend machen, dies auch nicht begründen, d.h., sie müssen nicht angeben, ob sie bloß wissen wollen, welche Daten über sie gespeichert werden oder ob sie einen Behandlungsfehler geltend machen wollen. Ärzte können die Herausgabe nur verweigern, wenn das Herausgabeverlangen rechtsmissbräuchlich ist, etwa wenn Patienten exzessiv und wiederholt Akteneinsicht verlangen.

Die Entscheidung steht im Widerspruch zu § 630g BGB, wonach eine Akteneinsicht nur gegen Kostenerstattung möglich ist und geht diesem vor.

Indem der EuGH klarstellt, dass das Recht der Menschen, Auskunft über ihre Daten zu verlangen, einen hohen Stellenwert hat, wird die Entscheidung möglicherweise auch für andere Lebensbereiche wichtig werden.