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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der nichteheliche Vater Jahre nach der Geburt des Kindes die Vaterschaft mit notarieller Urkunde anerkannt hatte. Zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung war die Kindesmutter bereits verstorben und das Kind bereits volljährig. Das Kind hatte mit notarieller Urkunde seine Einwilligung in die Vaterschaftsanerkennung erteilt. Das Standesamt, das die Beurkundung im Geburtenregister vornehmen sollte, hatte Bedenken an der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung aufgrund fehlender Zustimmung der Kindesmutter und hat die Sache daher dem Amtsgericht vorgelegt. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht kamen zu dem Ergebnis, dass eine Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod der Kindesmutter nicht mehr in Betracht kommen könne und die Anerkennung der Vaterschaft mangels Zustimmung der Kindesmutter daher unwirksam sei.

Der BGH schließt sich den Ausführungen der Vorgerichte nicht an und hält die Anerkennung der Vaterschaft für wirksam.

Nach dem Gesetz (§ 1595 Abs. 1 BGB) muss die Kindesmutter der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen. Ob dieses Zustimmungserfordernis auch dann gilt, wenn die Kindesmutter vor der Vaterschaftsanerkennung bereits verstorben ist, ist umstritten.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass das Zustimmungserfordernis mit dem Tod der Kindesmutter entfällt, da es sich hier um ein höchstpersönliches Beteiligungsrecht der Kindesmutter handelt, das voraussetze, dass die erklärungsbefugte Kindesmutter noch am Leben sei. Mit dem Tod der Kindesmutter sei ihre höchstpersönliche Erklärung entbehrlich geworden.

Nach der Entscheidung des BGH entfällt mit dem Tod der Kindesmutter das Zustimmungserfordernis nach § 1595 Abs. 1 BGB, so dass es für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ausreicht, dass das Kind selber bzw. sein gesetzlicher Vertreter, wenn das Kind noch nicht geschäftsfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, nach § 1595 Abs. 2 BGB der Vaterschaftsanerkennung zustimmt.

Das Standesamt musste daraufhin die Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister beurkunden.