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Der BGH hatte über die Rechtsbeschwerde eines Kindesvaters zu entscheiden, der im Wege einer gerichtlichen Umgangsregelung ein paritätisches Wechselmodell angestrebt hat und mit seinem Antrag sowohl beim Amtsgericht als auch beim Oberlandesgericht gescheitert ist. Seine Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, vom Gesetz nicht ausgeschlossen werde. Selbst die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindere eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Der entscheidende Maßstab der Umgangsregelung sei vielmehr das im konkreten Einzelfall vom Gericht festzustellende Kindeswohl.

Voraussetzung für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells durch eine gerichtliche Umgangsregelung sei eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Allerdings entspreche es dem Kindeswohl nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erst herbeizuführen. Wenn das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet sei, liege die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete gerichtliche Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.

BGH vom 01.02.2017, XII ZB 601/15