Nach einer langen Vorbereitung, denn bereits im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen aus dem Jahr 2009 wurde festgelegt, dass das Baurecht Ă¼berarbeitet werden soll, ist es nunmehr soweit und am 1.1.2018 tritt das reformierte Baurecht in Kraft.
Bisher wurde das Baurecht Ă¼ber die Normen des Werkvertragsrechts im BGB, die noch aus dem 19 Jahrhundert herrĂ¼hren, abgewickelt. Wobei der damalige Gesetzgeber Ă¼berwiegend kleinere Reparaturen, wie z.B. die Arbeit des Schusters, bei der Gesetzesabfassung im Auge hatte. Daher ging das Werkvertragsrecht von einer schnellen Abwicklung der Vertragsverhältnisse aus. Zudem wurde der Verbraucherschutz im Werkvertragsrecht nicht ausreichend umgesetzt. Daher war eine Reform des Baurechts dringend notwendig, da aufgrund der Komplexität der Baumaterie und auch aufgrund der langen Vertragsverhältnisse zwischen Bauherr und Bauunternehmer und des fehlende Verbraucherschutzes das ursprĂ¼ngliche Werkvertragsrecht nicht mehr zeitgemĂ¤ĂŸ war.
Das Ziel der Reform ist daher das Baurecht zu Gunsten der Verbraucher zu regulieren und auf die oft langwidrigen und komplexen Sachverhaltes der Herstellung von Bauwerken anzupassen.
Insbesondere wurden Spezialregeln fĂ¼r Bauverträge in den §§ 650 a - 650 h BGB eingefĂ¼hrt. Durch die EinfĂ¼hrung einer Definition des Bauvertrags soll sichergestellt werden, welche Verträge unter die Spezialregelungen fallen. Daneben wurde in § 650 b BGB ein Anordnungsrecht verankert und die daraus resultieren VergĂ¼tungsfolgen ergeben sich aus § 650 c BGB. Erwähnenswert ist noch, dass neue Bestimmungen zu einer obligatorischen Zustandsfeststellung nach Abnahmeverweigerung und einer damit zusammenhängenden Regulierung der Gefahrentragung im Gesetz aufgenommen wurde.
Zudem besteht nunmehr die Möglichkeit bei Streitigkeiten Ă¼ber das Anordnungsrecht mit einer einstweiligen VerfĂ¼gung schneller fĂ¼r Klarheit zu sorgen.
FĂ¼r Verbraucherbauverträge gelten nunmehr die Spezialregelungen der §§ 650 i- o BGB.
Zu Gunsten des Verbrauchers wurde ein Widerrufsrecht eingefĂ¼hrt. FĂ¼r den Fall, dass Unternehmer Abschlagszahlung verlangen, wurden zur Sicherung des Verbrauchers spezielle Regelungen eingefĂ¼hrt.
In diesem Zusammenhang wurden auch fĂ¼r Architekten und Ingenieure neue Rechten und Pflichten im Gesetz begrĂ¼ndet.
Auch das Tempo der oft jahrelangen Bauprozesse soll mit der neuen Gesetzeslage – z.B. durch Baukammern – beschleunigt werden.
Es ist zu beachten, dass ab 1.1.2018 die Spezialregelungen auf Bauverträge anzuwenden sind.