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Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die neuere arbeitsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass, wenn ein Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem aus seiner Sicht davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kündigung zum Zeitpunkt der Krankschreibung bereits zugegangen ist, ebenso wenig, wie, ob die Kündigungsfrist durch eine oder mehrere Bescheinigungen abgedeckt wird. (BAG Urteil vom 21.08.2024, 5 AZR 248 / 23).
In dem entschiedenen Fall endete das Arbeitsverhältnis aufgrund einer auf den 04.05.2022 datierten ordentlichen eigenen Kündigung der Klägerin. Diese gab sie am 11.5.2022 persönlich bei der Beklagten ab. Sie legte dort für die Zeit vom 05.05.2022 bis zum 15.06.2022, dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, fünf von demselben Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die Beklagte leistete für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Bundesarbeitsgericht hat, soweit die Klägerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall klageweise verlangt hat, angenommen, dass durch den genannten Sachverhalt der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wurde. Daher muss Klägerin das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darlegen und beweisen. Hierzu kann sie insbesondere den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Im entschiedenen Fall ist ihr nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig war, sodass die Klage abgewiesen wurde.