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Kein Anscheinsbeweis fĂ¼r Zugang von Einwurfeinschreiben
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25) entschieden,
dass die Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs
eines Einwurfeinschreibens beim sogenannten Scanverfahren der Deutschen Post AG
keinen Anscheinsbeweis fĂ¼r die Zustellung der Sendung erbringt. GemĂ¤ĂŸ § 130 BGB muss
ein Schreiben, damit es rechtswirksam zugegangen ist, so in den Machtbereich des
Empfängers gelangt sein, dass dieser davon Kenntnis nehmen kann. Beim Scanverfahren
der Deutschen Post AG bei dem Einwurfeinschreiben scannt und signiert der Zusteller
digital, bevor der Brief tatsächlich eingeworfen wurde. Da zwischen diesem Scan-
/Signiervorgang und dem Einwerfen noch etwas dazwischenkommen kann, was das
Einwerfen verhindert, hat das Gericht keinen Anscheinsbeweis als gegeben angesehen.
Das Urteil verschärft den Nachweis sicherer Zustellungen bei arbeitsrechtlich bedeutsamen
Schreiben. Arbeitgeber sollten insbesondere KĂ¼ndigungen und andere Schreiben, deren
Zugang dokumentiert werden muss, kĂ¼nftig per Boten, persönlicher Ăœbergabe oder belastbar
dokumentiert zustellen.