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Nach § 11 Abs. 2 StVO ist auf Autobahnen sowie auf außerörtlichen Straßen mit mindestens 2 Fahrstreifen für eine Richtung eine Rettungsgasse zu bilden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.

In einem Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg wollte ein Betroffener, der wegen Nichtbildens einer Rettungsgasse zu einer Geldbuße von 230,00 € verurteilt worden war, die Frage klären lassen, ab welchem Zeitpunkt des Stillstandes oder des nur in Schrittgeschwindigkeit fließenden Verkehrs eine Rettungsgasse gebildet werden muss. Insoweit stellt das Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 20.09.2022 (2 Ss OWi 137/22) fest, dass nicht bereits bei stockenden Verkehr, sondern erst dann eine Rettungsgasse erforderlich ist, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden. Dann aber billigt das Oberlandesgericht dem Betroffenen keine weitere Überlegungsfrist mehr zu. Vielmehr besteht die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse sofort, nachdem die beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene wegen Stop and Go-Verkehrs damit rechnen muss, dass die Phasen des Stillstandes auch länger andauern können. Insoweit soll vermieden werden, dass ein Betroffener möglicherweise noch zeitaufwendig rangieren muss, um die Rettungsgasse freizugeben.

Eine Rettungsgasse ist also ohne zeitliche Verzögerung sofort zu bilden, wenn die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich in Stillstand befinden.