Mit derzeit 5 Anwälten und über 30 Mitarbeitern betreiben wir eine der größten Kanzleien im saarpfälzischen Raum. Unsere Anwälte sind jeweils auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert.
Wir suchen: mehrere Sekretäre/innen (m/w/d)
Wir bieten:
- überdurchschnittliche Bezahlung
- ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in einer florierenden Anwaltskanzlei
- repräsentative Kanzleiräume mit modernem Arbeitsplatz
- selbständige Tätigkeit in Einzelsekretariaten
- umfassende Einarbeitung und individuelle Mitarbeiterförderung
- Mitarbeiterparkplätze
- ein angenehmes Betriebsklima
Sie bieten:
- abgeschlossene Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w/d) oder
Quereinstieg
- Berufserfahrung oder engagierte Berufseinsteigerin (m/w/d)
- selbständige Arbeitsweise und Eigeninitiative
- gute Umgangsformen
Bewerbungen mit Angabe der Gehaltsvorstellungen werden erbeten an:
Frau RAin Dr. Caroline Gebhardt persönlich (absolute Vertraulichkeit wird zugesichert)
Kontaktdaten finden sie hier!
Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob für die Betroffene der von ihr gewünschte Familienangehörige oder ein Fremdbetreuer zum
Betreuer bestellt werden soll.
Die 1933 geborene Betroffene leidet an Demenz. Von einem Familienangehörigen war ein Betreuungsverfahren angeregt worden. In diesem Verfahren wünschte die Betroffene, dass ihr eine bestimmte Familienangehörige zur Betreuerin bestellt wird. Innerhalb der Familie der Betroffenen gab es aber erhebliche Spannungen.
Der BGH hat dazu ausgeführt, dass, wenn die Betreute ein bestimmtes Familienmitglied zum Betreuer wünscht und dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten führen würde, unter denen die Betreute persönlich leiden müsste, oder wenn infolge der Spannungen innerhalb der Familie der Betreuten eine Regelung ihrer wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse nicht gewährleistet werden könnte, dies der Eignung der gewünschten Person zur Führung der konkreten Betreuung im Wege stehen könnte. Dies rechtfertige es, entgegen dem Wunsch der Betreuten einen Berufsbetreuer zu bestellen.
Spannender Bergrennsport wurde den rund 4.000 Fans in diesem Jahr wieder in Homburg geboten. Bei hochsommerlicher Hitze wurden die Piloten auf der 2,6km langen Strecke diesmal besonders gefordert.
Wie auch in vielen Jahren zuvor, wurde der Hauptpreis wieder durch die Kanzlei Gebhardt & Kollegen gesponsert. Weitere Infos und Details: www.homburger-bergrennen.de
Wir setzen unsere erfolgreiche Vortragsreihe fort!
Wir bieten jährlich mehrere Vorträge für Nichtjuristen zu allgemein interessanten oder aktuellen juristischen Themen an. Referenten sind in der Regel spezialisierte Anwälte unserer Kanzlei, vereinzelt aber auch Richter, Ministerialbeamte u. ä.
Die Veranstaltungen finden in unseren Seminarräumen statt und beginnen, um auch Berufstätigen die Teilnahme zu ermöglichen, um 18:30 Uhr.
Am 17.10.2023 fand der Kanzleiabend zum Thema: Familienrecht – Unterhaltspflichten gegenüber Eltern, Kindern und Ehegatten mit Referentin Karin Heuser, Fachanwältin für Familienrecht statt.
Nach § 11 Abs. 2 StVO ist auf Autobahnen sowie auf außerörtlichen Straßen mit mindestens 2 Fahrstreifen für eine Richtung eine Rettungsgasse zu bilden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.
In einem Bußgeldverfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg wollte ein Betroffener, der wegen Nichtbildens einer Rettungsgasse zu einer Geldbuße von 230,00 € verurteilt worden war, die Frage klären lassen, ab welchem Zeitpunkt des Stillstandes oder des nur in Schrittgeschwindigkeit fließenden Verkehrs eine Rettungsgasse gebildet werden muss. Insoweit stellt das Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 20.09.2022 (2 Ss OWi 137/22) fest, dass nicht bereits bei stockenden Verkehr, sondern erst dann eine Rettungsgasse erforderlich ist, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden. Dann aber billigt das Oberlandesgericht dem Betroffenen keine weitere Überlegungsfrist mehr zu. Vielmehr besteht die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse sofort, nachdem die beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene wegen Stop and Go-Verkehrs damit rechnen muss, dass die Phasen des Stillstandes auch länger andauern können. Insoweit soll vermieden werden, dass ein Betroffener möglicherweise noch zeitaufwendig rangieren muss, um die Rettungsgasse freizugeben.
Eine Rettungsgasse ist also ohne zeitliche Verzögerung sofort zu bilden, wenn die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich in Stillstand befinden.
Bei Parkplatzunfällen, etwa bei einem Supermarkt oder Baumarkt, kommt es bei einem Verkehrsunfall immer wieder zu dem Streit, ob und inwieweit die Straßenverkehrsordnung direkt oder mittelbar Anwendung findet, und inwieweit insbesondere Vorfahrtsregelungen beachtet werden müssen.
In einem Urteil vom 26.11.2022 (VI ZR 344/21) hat nunmehr der Bundesgerichtshof zur Geltung der Regel „rechts vor links“ nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO bei Parkplatzunfällen entschieden.
In dem dortigen Verfahren hatte der Kläger mit seinem PKW eine Fahrgasse zwischen den Parkflächen eines Baumarktparkplatzes mit ca. 10-15 km/h befahren. Es kam zur Kollision mit einem aus einer kreuzenden Fahrspur von links kommenden, schneller als Schrittgeschwindigkeit fahrenden PKW, wobei die Sicht beider Unfallbeteiligter durch einen LKW behindert wurde, der in dem Bereich der sich kreuzenden Fahrspuren parkte. Nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung des von links kommenden Beklagten nur 50 % außergerichtlich ausgeglichen hatte, machte dieser 100 % seines Schadens mit dem Argument geltend, dass er aufgrund der Regel „rechts vor links“ Vorfahrt gehabt habe. Das zuständige Amtsgericht sprach dem Kläger 70 % seines Schadens zu, was auch durch das Landgericht Lübeck im Rahmen der Berufung bestätigt worden ist.
Im Rahmen der Revision lehnte auch der Bundesgerichtshof eine Alleinhaftung des Beklagten ab. Dabei stellte er fest, dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz anwendbar sind. Insbesondere ist das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO zu beachten.
In dem vorliegenden Verfahren stellte nunmehr der BGH erstmals klar, dass die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO grundsätzlich auf öffentlichen Parkplätzen weder unmittelbar noch mittelbar gilt.
Der Bundesgerichtshof geht dabei davon aus, dass einem Parkplatz mit seinen Parkbuchten und Fahrspuren kein Straßencharakter zukommt, da er von jeder Richtung her befahren werden kann. Daran ändern auch Fahrbahnmarkierungen nichts. Die Fahrspuren von Parkplätzen sollen Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangierräumen schaffen, sowie Be- und Entladevorgänge ermöglichen.
Die schönsten Wochen des Jahres werden immer teurer. Für das viele Geld möchten die Urlauber auch etwas haben. Das klappt nicht immer. Reiseberatung und Rechtsberatung stehen daher hoch im Kurs. Experten – u.a. RAin Dr. Caroline Gebhardt – geben Tipps in einem Artikel der Saarbrücker Zeitung vom 01.07.2023.
Wir bieten jährlich mehrere Vorträge für Nichtjuristen zu allgemein interessanten oder aktuellen juristischen Themen an. Referenten sind in der Regel spezialisierte Anwälte unserer Kanzlei, vereinzelt aber auch Richter, Ministerialbeamte u. ä.
Die Veranstaltungen finden in unseren Seminarräumen statt und beginnen, um auch Berufstätigen die Teilnahme zu ermöglichen, um 18:30 Uhr.
Reiserecht – Reisemängel, Unfälle und Bußgelder im Ausland
Referenten: Rechtsanwältin Dr. Caroline Gebhardt – Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht
Justizrat RA Hans-Jürgen Gebhardt – Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht
Die Veranstaltung findet statt am:
04.07.2023, 18:30 – 19:30 Uhr
Seminarräume der Kanzlei (3. Stock)
Die Teilnahme ist kostenlos.
Im Hinblick auf das begrenzte Platzangebot ist eine rechtzeitige Anmeldung ratsam, diese wird ausschließlich per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erbeten.
Wir nehmen unsere erfolgreiche Vortragsreihe 2023 wieder auf!
Wir bieten jährlich mehrere Vorträge für Nichtjuristen zu allgemein interessanten oder aktuellen juristischen Themen an. Referenten sind in der Regel spezialisierte Anwälte unserer Kanzlei, vereinzelt aber auch Richter, Ministerialbeamte u. ä.
Die Veranstaltungen finden in unseren Seminarräumen statt und beginnen, um auch Berufstätigen die Teilnahme zu ermöglichen, um 18:30 Uhr.
Reiserecht – Reisemängel, Unfälle und Bußgelder im Ausland
Referenten: Rechtsanwältin Dr. Caroline Gebhardt – Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht
Justizrat RA Hans-Jürgen Gebhardt – Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht
Die Veranstaltung findet statt am:
04.07.2023, 18:30 – 19:30 Uhr
Seminarräume der Kanzlei (3. Stock)
Die Teilnahme ist kostenlos.
Im Hinblick auf das begrenzte Platzangebot ist eine rechtzeitige Anmeldung ratsam, diese wird ausschließlich per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erbeten.
Das neue Bürgergeld
Zum 1. Januar 2023 sind zahlreiche Änderungen im Sozialrecht in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen haben sich im Bereich der Hilfen zum Lebensunterhalt ergeben. Nicht nur, dass sich – wie auch in den vorangegangenen – die gesetzlichen Bedarfssätze erhöht haben, wurden mit der neuen Regelung zum „Bürgergeld“ im Bereich der Hilfen bei Arbeitslosigkeit umfassende Veränderungen eingeführt, die das bisherige „Arbeitslosengeld II“ und das bisherige „Sozialgeld“ abgelöst haben. Der Gesetzgeber hat allerdings nicht nur einen neuen Namen für die Sozialleistungen eingeführt.
Eine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Gesetzeslage ist die Einführung einer Karenzzeit von zwölf Monaten ab Antragstellung: Innerhalb dieses Jahres sind die Jobcenter zum einen verpflichtet, die tatsächlichen Wohnungskosten – nicht jedoch die Heizkosten – in voller Höhe von den Jobcentern zu übernehmen. Ebenso genießt das Vermögen von Leistungsberechtigten innerhalb der Karenzzeit einen besseren Schutz, da während der Karenzzeit ein Freibetrag für die leistungsberechtigte Person von 40.000€ und für jede weitere mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Person von je 15.000€ gilt. Für ein Ehepaar mit einem Kind ergibt sich somit bspw. ein Freibetrag von 70.000€. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens für mehr als nur einen Monat zu erbringen ist. Nach Ansicht des Gesetzgebers bedarf keiner staatlichen Hilfe, wer lediglich für einen Monat rechnerisch hilfebedürftig ist und den fehlenden Betrag auch aus seinem eigenen Vermögen aufwenden kann. Mit der Regelung, dass ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 m2 oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m2 nicht mehr als verwertbares Vermögen gilt, hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Schutz von Immobilien wesentlich einfacher gefasst als bisher. Dabei gilt, dass sich die geschützte Wohnfläche noch um jeweils 20 m2 erhöht, wenn mehr als 4 Personen das Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung bewohnen. Weiterhin werden Beträge über 50€ nunmehr von den Jobcentern nicht mehr zurückgefordert.
Nach der Neuregelung werden ab dem 1. Juli 2023 steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus ehrenamtlichen bzw. nebenberuflichen Tätigkeiten, die im Kalenderjahr 3.000€ nicht überschreiten, nun auch nicht mehr als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Auch das Mutterschaftsgeld nach §19 MuSchG wird nun von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Nach der Neuregelung gelten Erbschaften nun auch nicht mehr als anrechnungsfähiges Einkommen. Allerdings sind Erbschaften im Monat nach ihrem Zufluss als Vermögen zu berücksichtigen, wenn sie die Freibeträge übersteigen. Generell wurde die Anrechnung von Erwerbseinkommen neu geregelt, so dass für Erwerbseinkommen zwischen 100€ und 520€ ein Freibetrag von 20% dieses Einkommens und für Einkommen zwischen 520€ und 1.000€ ein Freibetrag von 30% dieses Einkommens gilt.
Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Nach der Neuregelung im Entgeltfortzahlungsgesetz übermittelt der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenversicherung und aus diesen Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung erstellt, die der Arbeitgeber automatisiert bei der Krankenversicherung abrufen kann. Der Arbeitnehmer bleibt allerdings verpflichtet, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren und sie – sofern keine andere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht – spätestens ab dem 4. Tag durch einen Arzt feststellen zu lassen. Die Neuregelungen gelten allerdings bspw. nicht für Personen, die in einem Privathaushalt geringfügig beschäftigt sind, oder bei einer stufenweisen Wiedereingliederung. Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit bspw. im Ausland festgestellt wird, gilt die Neuregelung nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.12.2022 (AZ: 9 AZR 245/19) zum einen entschieden, dass der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er für den Rest des Jahres arbeitsunfähig krank wurde, zwar grundsätzlich 15 Monate nach Ende dieses Urlaubsjahres verfällt. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass sein Urlaub am Jahresende verfällt und ihn aufgefordert hat, diesen zu nehmen. Da der Arbeitnehmer im entschiedenen Fall in dem betreffenden Urlaubsjahr tatsächlich noch gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen konnte und der Arbeitgeber ihn zuvor nicht in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, war der Urlaub noch abzugelten.
Am selben Tag hat das BAG (AZ: 9 AZR 266/20) zudem entschieden, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub zwar grundsätzlich der Verjährung von drei Jahren unterliegt. Diese beginnt aber erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. In dem entschiedenen Fall musste der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer noch Abgeltung für 14 Tage Urlaub zahlen, weil er dieser Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit nicht nachgekommen ist.
Anders als beim Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der erst ab Rechtskraft der Scheidung entsteht, ist eine zeitliche Befristung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt aus Billigkeitsgründen in analoger Anwendung der Vorschriften für den nachehelichen Unterhalt nicht möglich.
Beim Trennungsunterhalt gilt der Grundsatz, dass den Ehegatten, der während der Ehe eine längere Zeit nicht oder nur geringfügig erwerbstätig gewesen ist, regelmäßig im ersten Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit bzw. keine Obliegenheit zur Ausweitung der bisherigen Erwerbstätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit trifft. Von diesem Grundsatz kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abgewichen werden.
Über die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hatte das OLG Düsseldorf zu entscheiden. Dazu führte das OLG aus, dass außergewöhnliche Umstände z.B. vorliegen können bei einem sehr kurzen ehelichen Zusammenleben, Kinderlosigkeit und noch geringerem Lebensalter des bedürftigen Ehegatten.
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall, war die Ehe kinderlos und die Ehegatten haben etwas mehr als 4 Jahre zusammengelebt. Die unterhaltsbegehrende Ehefrau war 49 Jahre alt.
Das OLG führte im Beschluss vom 05.02.2021 aus, dass der Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens von etwas mehr als 4 Jahren nicht als besonders kurz zu bewerten sei und dass auch das Alter der Ehefrau von 49 Jahren und das Fehlen von körperlichen und gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau nicht für ein Abweichen vom Regelfall spreche, so dass der Ehefrau erst nach Ablauf des Trennungsjahres ein fiktives Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zuzurechnen sei.
Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.02.2021 (Az. II-3 WF 134/20) zum Trennungsunterhalt vor Ablauf des Trennungsjahres.
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